Die mitgliederversammlung ist nach dem gesetz das oberste organ eines jeden vereins und für alle angelegenheiten des vereins zuständig die nicht durch gesetz oder vereinssatzung einem anderen vereinsorgan wie etwa dem vorstand zugewiesen sind. Eine telefonische beschlussfassung ist nicht gültig selbst wenn die satzung eine telefonische abstimmung ausdrücklich vorsieht. Für vereine kann das eine erhebliche organisatorische vereinfachung darstellen.